Die Satzung
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Kambodschanische
Vereinigung KKA (Kolbot Khmer Angkor), nach Eintragung
in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
§2
Aufgaben und Zweck
(1) Zweck
des Vereins, ist
a. Die Pflege der kambodschanischen
Kultur und Sprache in Deutschland.
b. Die Förderung
der Solidarität und
Völkerverständigung auf sozialer und kultureller Ebene
c. Armutsbekämpfung durch Förderung Menschenrechte
und Soziale erechtigkeit sowie durch Unterstützung der Demokratisierungsprozess
in Kambodscha.
(2) Zur
Erreichung des im Absatz (1) genannten Zwecks führt der Verein folgende
Aktivitäten durch:
a.
Kulturelle Veranstaltungen und gemeinsamen
Freizeitaktivitäten sowie Förderung der Bildung und Vermittlung der demokratischen
Werte an Kindern.
b.
Gegenseitige Hilfe in
Notfallsituationen
c.
Humanitäre
Unterstützung für verfolgte Menschenrechtler und Opfer der staatlichen Willkür sowie
Unterstützung von Organisationen und Verbänden, die sich für demokratische
Werte im Kambodscha einsetzen.
(3) Gemeinnützigkeit
a.
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b.
Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c.
Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
d.
Der Verein ist überkonfessionell und
überparteilich
§3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede
natürliche und juristische Person werden. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme mit 2/3 Mehrheit.
(2) Fördermitglied, unterstützt den Verein
durch Zuwendungen, ist von allen Rechte und Pflichten befreit und kann jede
natürliche und juristische Person werden, ist nicht stimmberechtigt.
(3) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechte
und Pflichten können Mitglieder aufgrund außergewöhnlicher Leistungen oder
besondere Härte durch den Vorstand ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der
Zahlung von Beiträgen befreit.
(4) Die
Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich durch das Mitglied. Der
Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kann dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung,
Ordnungen oder die Vereinsinteressen verstößt.
(5) Bei
Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden
oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Sie
haben das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu
stellen.
(2) Alle
Mitglieder sind verpflichtet, den Verein
und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - nach ihren Kräften zu
fördern.
§5 Mitgliedsbeitrag:
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu
leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung
§6 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7
Vorstand
(1) Der
vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus bis zu 8
Personen, wobei mindestens folgende Positionen /Aufgabenfelder zu besetzen
sind: Vorsitzende(r) Vize-Vorsitzende(r), Kassier(in) und Schriftführer(in)
(2)
Jedes Vorstandsmitglied vertritt
einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen.
(3)
Der
Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3
Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten
Vorstands im Amt.
(4)
Der
Vorstand nach § 26 BGB ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen,
die auf Grund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der
Gemeinnützigkeit erforderlich sind, ermächtigt
§8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal und nach
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds.
§9
Form der Einberufung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
schriftlich auch per E- Mail unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen
einzuberufen.
§10 Beschlussfassung
(1) Bei
der Beschlussfassung entscheidet die 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Zur
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Wenn
nicht an anderer Stelle durch die Satzung geregelt, ist die
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
§11
Auflösung des Vereins
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an Deutsche
Welthungerhilfe e.V. Friedrich-Ebert-Str. 1, 53173 Bonn für die
Unterstützung von Personen, die im Sinne des § 53 AO wegen bedürftig sind.
§12 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins ist auf sein
Vermögen begrenzt. Sie erstreckt sich nicht auf die einzelnen Mitglieder und
Amtsinhaber über die beschlossenen Beiträge hinaus. Der Verein haftet nur für
aus der Vereinstätigkeit entstehende Schäden, die nachweislich vorsätzlich oder
grobfahrlässig verursacht werden.
§13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer
Verabschiedung in Kraft. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der
Mitgliederversammlung am 04.03.2017
beschlossen.
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