លក្ចន្តិក: Satzung

Die Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Kambodschanische Vereinigung KKA (Kolbot Khmer Angkor), nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
§2 Aufgaben und Zweck
(1)  Zweck des Vereins, ist
a.    Die Pflege der kambodschanischen Kultur und Sprache in Deutschland.
b.    DieFörderung der Solidarität und​​​​​​​​ Völkerverständigungauf sozialer und kultureller Ebene
c.    Armutsbekämpfungdurch Förderung Menschenrechte und Soziale erechtigkeit sowie durch Unterstützung der Demokratisierungsprozess in Kambodscha.
(2)  Zur Erreichung des im Absatz (1) genannten Zwecks führt der Verein folgende Aktivitäten durch:
a.    Kulturelle Veranstaltungen und gemeinsamen Freizeitaktivitäten sowie Förderung der Bildung und Vermittlung der demokratischen Werte an Kindern.
b.    Gegenseitige Hilfe in Notfallsituationen
c.    Humanitäre Unterstützung für verfolgte Menschenrechtler und  Opfer der staatlichen Willkür sowie Unterstützung von Organisationen und Verbänden, die sich für demokratische Werte im Kambodscha einsetzen.
(3)  Gemeinnützigkeit
a.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d.    Der Verein ist überkonfessionell und überparteilich
§3 Mitgliedschaft
(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit 2/3 Mehrheit.
(2)  Fördermitglied, unterstützt den Verein durch Zuwendungen, ist von allen Rechte und Pflichten befreit und kann jede natürliche und juristische Person werden, ist nicht stimmberechtigt.
(3)  Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechte und Pflichten können Mitglieder aufgrund außergewöhnlicher Leistungen oder besondere Härte durch den Vorstand ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.
(4)  Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich durch das Mitglied. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder die Vereinsinteressen verstößt.
(5)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)  Sie haben das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(2)  Alle  Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - nach ihren Kräften zu fördern.
§5 Mitgliedsbeitrag:
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung
§6 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
(1)  Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus bis zu 8 Personen, wobei mindestens folgende Positionen /Aufgabenfelder zu besetzen sind: Vorsitzende(r) Vize-Vorsitzende(r), Kassier(in) und Schriftführer(in)
(2)  Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen.
(3)  Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(4)  Der Vorstand nach § 26 BGB ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die auf Grund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, ermächtigt
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal und nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds.
§9 Form der Einberufung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich auch per E- Mail unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
§10 Beschlussfassung
(1)  Bei der Beschlussfassung entscheidet die 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2)  Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3)  Wenn nicht an anderer Stelle durch die Satzung geregelt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an Deutsche Welthungerhilfe e.V. Friedrich-Ebert-Str. 1, 53173 Bonn für die Unterstützung von Personen, die im Sinne des § 53 AO wegen bedürftig sind.

§12 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen begrenzt. Sie erstreckt sich nicht auf die einzelnen Mitglieder und Amtsinhaber über die beschlossenen Beiträge hinaus. Der Verein haftet nur für aus der Vereinstätigkeit entstehende Schäden, die nachweislich vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden.
§13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Verabschiedung in Kraft. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am  04.03.2017  beschlossen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen